Maria Dimartino
Rechtsanwältin
Beteiligung des Betriebsrates bei der Einführung von Software
Die Digitalisierung nimmt immer mehr Einzug in Betriebsabläufe. Vergessen wird dabei häufig die rechtzeitige Beteiligung bzw. die generelle Beteiligung des Betriebsrates (BR). Der Betriebsrat hat jedoch bei der Einführung von Software – auch wenn diese alltäglich ist – ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsrecht. Führt der Arbeitgeber eine Software ohne Betriebsrat ein, so kann der Betriebsrat die Unterlassung des Einsatzes/der Nutzung dieser Software verlangen. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen klären, wie die Software in welchen Umfang eingesetzt wird (Grenze Funktionalität/Mitarbeiterüberwachung).
Diese Einigung geschieht in Form von Betriebsvereinbarungen. Digitale Themen führen häufig zu Streitigkeiten zwischen den Betriebsparteien und somit in die Einigungsstelle. Projekte können so verzögert werden, weswegen eine rechtzeitige Beteiligung des Betriebsrates nicht nur rechtlich zwingend, sondern auch zweckmäßig ist.
Zusammenfassung der Inhalte des Webinars:
- Beteiligungsrechte des BR bei Einführung von Software
- Technische Einrichtung
- Objektive Geeignetheit der Überwachung von Beschäftigten
- Keine „Geringfügigkeitsschwelle“ für Standardsoftware
- Handlungsmöglichkeiten
Preis
kostenlos (1 Stunde)