Vergabebeschleunigungsgesetz 2026: wichtiger Schritt – aber nicht ausreichend
01.09.2026 / Christian Firnhaber
Die Beiträge zu diesem Themenkreis meiner Kollegen Dr. Moayeri und Dr. Ermes zugrunde legend und unter besonderer Berücksichtigung des am 01. Juli 2026 in Kraft getretenen Vergabebeschleunigungsgesetzes möchte ich das Thema aufnehmen und den strategischen Aspekt unabhängig von Diensten und Plattformen noch weiter beleuchten.
Digitale Souveränität ist zu einer strategischen Kernfrage für Staat, Verwaltung und kritische Infrastrukturen geworden. Öffentliche Stellen sind zunehmend auf Cloud-Dienste, Softwareplattformen, digitale Infrastrukturen und spezialisierte Technologieanbieter angewiesen. Daraus ergibt sich gleichzeitig ein steigendes Risiko technologischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Abhängigkeiten.
Die zentrale Frage lautet daher nicht mehr nur:
Welche digitale Lösung ist heute die leistungsfähigste oder wirtschaftlich günstigste?
Sondern immer stärker:
Wie viel Entscheidungsspielraum bleibt der öffentlichen Hand morgen noch?
Diese Frage ist untrennbar mit dem Vergaberecht verbunden. Denn digitale Abhängigkeiten entstehen häufig bereits bei der Beschaffung. Wer sich für eine proprietäre Plattform, ein geschlossenes Datenformat oder ein bestimmtes System entscheidet, trifft damit regelmäßig auch eine langfristige Entscheidung über die eigene technologische Handlungsfähigkeit.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 setzt an einem anderen, zunächst ebenso wichtigen Problem an: Es soll öffentliche Beschaffung vereinfachen, beschleunigen und digitalisieren. Zu den zentralen Maßnahmen gehören unter anderem höhere Wertgrenzen für Direktaufträge des Bundes, reduzierte Nachweis- und Dokumentationspflichten sowie eine stärkere Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen und innovativer Firmen.
Die durch dieses Gesetz initiierte Reform wirft damit eine grundsätzliche Frage auf:
Kann ein schnelleres und einfacheres Vergaberecht zugleich eine digital souveräne Umsetzung ermöglichen?
Die Antwort lautet: Ja – aber nur, wenn Beschleunigung nicht mit einer Reduktion der strategischen Perspektive verwechselt wird.
Digitale Souveränität beginnt bei der Beschaffung
Digitale Souveränität wird häufig als technische Eigenschaft verstanden. Diskutiert wird über Open Source, europäische Cloud-Infrastrukturen, Datenstandorte, Verschlüsselung, einzusetzende Hardware oder eigene Rechenzentren.
Diese Perspektive greift jedoch zu kurz.
Digitale Souveränität bezeichnet vielmehr die Fähigkeit, digitale Technologien und Daten selbstbestimmt, resilient und langfristig handlungsfähig zu nutzen.
Dazu gehören insbesondere:
- die Kontrolle über relevante Daten
- die Möglichkeit zum Anbieterwechsel
- Interoperabilität
- Datenportabilität
- transparente Lieferketten
- die Begrenzung kritischer Abhängigkeiten
- rechtliche und technische Kontrolle über digitale Infrastrukturen
Diese Fähigkeiten entstehen nicht erst im laufenden Betrieb. Sie werden zu einem erheblichen Teil bereits in der Ausschreibung und im Vertrag festgelegt.
Eine Organisation, die bei der Beschaffung keine Anforderungen z. B. an Datenexport, Schnittstellen oder Exit-Fähigkeit formuliert, kann diese Eigenschaften nur schwer nachträglich herstellen.
Die erste Souveränitätsentscheidung ist deshalb häufig die Beschaffungsentscheidung.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz 2026: Schneller beschaffen, aber strategischer denken
Das Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 verfolgt das Ziel, öffentliche Beschaffung einfacher, schneller und digitaler zu gestalten. Der Gesetzgeber reagiert damit auf ein vielfach kritisiertes Problem: Öffentliche Vergabeverfahren sind häufig langwierig, komplex und ressourcenintensiv.
Neben der Neuordnung des Losgrundsatzes sieht die Reform sieht unter anderem vor:
- eine Erhöhung der Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes auf 50.000 Euro
- eine Reduzierung von Nachweis- und Dokumentationspflichten
- eine Beschleunigung von Nachprüfungsverfahren
- Verbesserungen für kleine und mittlere Unternehmen
- bessere Zugangsmöglichkeiten für junge und innovative Unternehmen
- eine Erleichterung der direkten Zusammenarbeit öffentlicher Stellen.
Gerade für die digitale Transformation können diese Änderungen erhebliche Bedeutung haben.
Viele Digitalisierungsprojekte scheitern nicht ausschließlich an technischen Problemen. Häufig bremsen auch langwierige Beschaffungsverfahren Innovationen aus.
Eine schnellere Beschaffung kann daher grundsätzlich die digitale Souveränität stärken:
- Innovationen können schneller erprobt werden
- Kleine und spezialisierte Anbieter erhalten bessere Marktzugangschancen
- Öffentliche Stellen können flexibler auf technologische Veränderungen reagieren
- Pilotprojekte und neue interoperable Lösungen können schneller umgesetzt werden
Doch Beschleunigung allein ist noch keine Souveränität.
Ein schneller beschafftes System kann eine Organisation ebenso schnell in eine langfristige Abhängigkeit führen.
Die entscheidende Frage lautet daher:
Wird künftig nur schneller beschafft – oder auch souveräner?
Die zentrale Neuerung: Digitale Souveränität wird ausdrücklich vergaberechtlich relevant
Besonders bedeutsam ist die Aufnahme von Belangen der Versorgungssicherheit oder der digitalen Souveränität in § 128 Abs. 2 GWB durch die Reform.
Ebenso wurden in § 58 Abs. 2 Punkt 4 VgV „Aspekte der digitalen Souveränität“ als ein eigenes Bewertungskriterium festgeschrieben.
Damit wird digitale Souveränität ausdrücklich als ein Belang anerkannt, der im Rahmen der vergaberechtlichen Anforderungen berücksichtigt werden kann.
Aber: Die konkrete Ausgestaltung und Reichweite dieser Regelungen werden für die praktische Anwendung entscheidend sein, besonders, da die in der VgV genannten Aspekte bis jetzt nicht weiter definiert sind.
Die gesetzgeberische Entwicklung zeigt dabei zugleich, dass der Begriff politisch und rechtlich umstritten ist. Im parlamentarischen und außerparlamentarischen Diskurs wurde insbesondere diskutiert, ob eine zu enge gesetzliche Definition digitaler Souveränität zu Rechtsunsicherheit oder Wettbewerbsverzerrungen führen könnte.
Daraus ergibt sich ein zentrales rechtspolitisches Spannungsfeld:
Einerseits
Digitale Souveränität muss rechtlich berücksichtigt werden können.
Andererseits
Sie darf nicht zu einem unbestimmten oder protektionistischen Ausschlusskriterium werden.
Die Lösung liegt deshalb nicht in einer pauschalen Vorgabe wie:
„Beschafft nur souveräne Technologie.“
Eine solche Formulierung wäre praktisch und rechtlich weder fundiert noch hinreichend. Erforderlich ist vielmehr eine funktionale und überprüfbare Konkretisierung.
Was bedeutet digitale Souveränität konkret?
Für die Vergabepraxis ist es erforderlich, den abstrakten Begriff in konkrete Anforderungen zu übersetzen.
1. Datenportabilität
Eine souveräne Organisation muss ihre Daten in einem angemessenen Umfang exportieren und in anderen Systemen weiterverwenden können.
Mögliche Anforderungen sind:
- standardisierte Datenformate
- vollständiger Datenexport
- dokumentierte Exportverfahren
- keine unverhältnismäßigen technischen oder finanziellen Hürden
2. Interoperabilität
Digitale Systeme sollten nicht unnötig isoliert sein.
Dazu gehören:
- offene oder vollständig dokumentierte Schnittstellen
- standardisierte Protokolle
- Integrationsfähigkeit
- Vermeidung proprietärer Abhängigkeiten
3. Exit-Fähigkeit
Eine Beschaffung sollte bereits bei Vertragsbeginn die Möglichkeit eines späteren Wechsels berücksichtigen.
Ein Exit-Konzept sollte exemplarisch unter anderem regeln:
- welche Daten zurückgegeben werden
- in welchem Format dies erfolgt
- welche Unterstützungsleistungen der Anbieter erbringt
- welche Fristen gelten
- welche Kosten entstehen
4. Lieferketten- und Anbietertransparenz
Die Abhängigkeit von einem Vertragspartner ist häufig nur die sichtbare Spitze einer komplexen Lieferkette.
Deshalb kann es relevant sein zu wissen:
- welche Unterauftragnehmer eingesetzt werden
- welche kritischen Komponenten von Dritten stammen
- wo zentrale Leistungen erbracht werden
- welche Abhängigkeiten von einzelnen Infrastrukturbetreibern bestehen
5. Rechtliche Souveränität
Bei Cloud- und Plattformdiensten stellt sich zunehmend auch die Frage, welchem Recht Anbieter und Unterauftragnehmer unterliegen und welche Zugriffsmöglichkeiten ausländischer Behörden bestehen können.
Digitale Souveränität ist daher nicht ausschließlich eine Frage des Serverstandorts.
Das Verhältnis zu den klassischen Grundsätzen des Vergaberechts
Digitale Souveränität darf nicht gegen die Grundprinzipien des Vergaberechts ausgespielt werden. Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Wirtschaftlichkeit bleiben zentrale Anforderungen.
Die entscheidende Frage ist vielmehr, wie digitale Souveränität in diese Grundsätze integriert werden kann.
1. Wirtschaftlichkeit
Eine Lösung mit niedrigen Anschaffungskosten kann langfristig teuer werden, wenn sie hohe Wechselkosten verursacht.
Die wirtschaftliche Betrachtung muss daher stärker den gesamten Lebenszyklus berücksichtigen:
Anschaffungskosten + Betriebskosten + Abhängigkeiten + Wechselkosten
Ein Anbieterwechsel kann technisch zwar möglich sein, aber wirtschaftlich so teuer, dass er faktisch ausgeschlossen ist.
2. Wettbewerb
Souveränitätsanforderungen dürfen nicht so formuliert werden, dass sie ohne sachlichen Grund bestimmte Anbieter bevorzugen.
Die Anforderungen sollten daher grundsätzlich technologieoffen formuliert werden.
Nicht:
„Der Auftragnehmer, bzw. ein Produkt muss aus einem bestimmten Staat stammen.“
Sondern:
„Die Lösung muss definierte Anforderungen an Datenportabilität, Interoperabilität und Exit-Fähigkeit erfüllen.“
3. Innovation
Das Vergabebeschleunigungsgesetz stärkt ausdrücklich den Zugang kleiner und innovativer Unternehmen zur öffentlichen Beschaffung.
Dies kann für eine digitale Souveränität besonders wertvoll sein.
Denn technologische Abhängigkeiten entstehen häufig dort, wo öffentliche Auftraggeber dauerhaft auf wenige große Anbieter angewiesen sind.
Ein breiterer Wettbewerb kann dagegen:
- Alternativen stärken
- Innovation fördern
- Interoperabilität verbessern
- Abhängigkeiten reduzieren
Beschleunigung und digitale Souveränität müssen daher keine Gegensätze sein.
Das Risiko der schnellen Fehlentscheidung
Die Kehrseite beschleunigter Verfahren darf jedoch nicht übersehen werden.
Je einfacher und schneller eine Beschaffung wird, desto größer kann das Risiko sein, dass strategische Fragen nicht oder nicht ausreichend geprüft werden.
Die Geschwindigkeit der Beschaffung darf nicht dazu führen, dass folgende Fragen unbeantwortet bleiben:
- Wie abhängig werden wir von diesem Anbieter?
- Können wir unsere Daten vollständig exportieren?
- Welche Alternativen existieren?
- Wie hoch sind die Wechselkosten?
- Welche Abhängigkeiten bestehen in der Lieferkette?
- Welche rechtlichen Risiken bestehen?
- Wie kann die Lösung in fünf oder zehn Jahren ersetzt werden?
Gerade bei digitalen Systemen ist der relevante Betrachtungszeitraum oft deutlich länger als die eigentliche Vergabephase.
Die entscheidende Herausforderung: Souveränität operationalisieren
Der Begriff der digitalen Souveränität ist politisch attraktiv, aber juristisch anspruchsvoll.
Ein Auftraggeber kann nicht einfach erklären, eine bestimmte Technologie sei „nicht souverän“, ohne dies sachlich zu begründen. Erforderlich sind vielmehr nachvollziehbare Kriterien.
Ein mögliches Modell könnte aus drei Ebenen bestehen.
Ebene 1: Mindestanforderungen
Bestimmte Anforderungen müssen zwingend erfüllt sein:
- Datenexport
- definierte Schnittstellen
- grundlegende Exit-Fähigkeit
- transparente Vertragsbedingungen
Ebene 2: Qualitätskriterien
Darüber hinaus können zusätzliche Eigenschaften bewertet werden:
- Qualität der Interoperabilität
- Migrationsfähigkeit
- technologische Offenheit
- Resilienz
- Lieferkettentransparenz
Ebene 3: Vertragsabsicherung
Schließlich müssen die Anforderungen vertraglich durchsetzbar sein.
Dazu gehören beispielsweise:
- Exit-Klauseln
- Unterstützung bei Migration
- Regelungen zur Datenrückgabe
- Verpflichtungen zur Dokumentation
- klare Regelungen bei Vertragsende
Nur wenn diese drei Ebenen zusammenspielen, wird digitale Souveränität praktisch wirksam.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz als Chance für mehr digitale Souveränität
Die Reform kann eine digitale Souveränität auf mehreren Ebenen unterstützen.
Schnellere Beschaffung kann Abhängigkeiten reduzieren.
Wenn öffentliche Stellen schneller alternative Lösungen testen können, sinkt die Gefahr, dauerhaft auf einen einzigen Anbieter angewiesen zu sein.
Start-ups und Mittelstand können stärker eingebunden werden.
Gerade innovative Unternehmen bieten häufig spezialisierte Lösungen für offene Schnittstellen, Datenintegration oder interoperable Architekturen an.
Horizontale Kooperationen der öffentlichen Hand werden erleichtert.
Die verstärkte Möglichkeit öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit kann insbesondere bei gemeinsamer digitaler Infrastruktur relevant sein. Das Bundeswirtschaftsministerium hebt diesen Aspekt unter anderem im Zusammenhang mit der Verwaltungsdigitalisierung hervor.
Eine digitale Beschaffung wird selbst zum Modernisierungsinstrument.
Ein digitalisiertes und vereinfachtes Vergabeverfahren kann dazu beitragen, dass öffentliche Stellen technologische Entwicklungen schneller aufnehmen.
Damit kann das Gesetz ein wichtiger Baustein der digitalen Souveränität werden.
Warum die Reform dennoch nicht ausreicht
Das Vergabebeschleunigungsgesetz adressiert vor allem die Frage:
Wie können wir schneller und einfacher beschaffen?
Für die digitale Souveränität muss jedoch zusätzlich gefragt werden:
Wie stellen wir sicher, dass wir auch nach der Beschaffung handlungsfähig bleiben?
Diese zweite Frage verlangt weitere Schritte.
Notwendig sind insbesondere:
- standardisierte Souveränitätskriterien
- Musteranforderungen für Ausschreibungen
- einheitliche Exit-Klauseln
- Bewertungsmethoden für Lock-in-Risiken
- Vorgaben zur Datenportabilität
- Kompetenzaufbau in Vergabestellen und IT-Abteilungen.
Ohne solche Instrumente besteht die Gefahr, dass digitale Souveränität zwar im Gesetz genannt wird, in der konkreten Vergabepraxis aber schwer anwendbar bleibt.
Die entscheidende Herausforderung ist daher die Operationalisierung.
Ein politischer Begriff muss in eine rechtssichere und technisch überprüfbare Beschaffungssprache übersetzt werden.
Handlungsempfehlungen für IT- und Digitalverantwortliche
Auch unabhängig von weiteren gesetzgeberischen Anpassungen können öffentliche Auftraggeber bereits heute handeln.
1. Souveränitätsanforderungen früh definieren
Nicht erst die Vergabestelle, sondern bereits die strategische Planung sollte klären:
Welche Abhängigkeiten können wir akzeptieren – und welche nicht?
2. Exit bereits bei der Beschaffung planen
Wer den Anbieterwechsel erst nach Vertragsende betrachtet, hat möglicherweise bereits zu spät begonnen.
3. Lock-in-Risiken bewerten
Die Bewertung sollte nicht nur technische Abhängigkeiten betrachten, sondern auch:
- Daten
- Personal
- Schnittstellen
- Verträge
- Kosten
- Lieferketten
4. Lebenszykluskosten berücksichtigen
Die wirtschaftlichste Lösung ist nicht zwingend die mit dem niedrigsten Einstiegspreis.
5. Interoperabilität zum strategischen Prinzip machen
Offene Schnittstellen und standardisierte Datenformate schaffen zukünftige Wahlmöglichkeiten.
6. Recht, IT und Beschaffung zusammenführen
Digitale Souveränität kann nicht allein durch die IT-Abteilung und nicht allein durch die Vergabestelle gewährleistet werden.
Sie ist eine gemeinsame Governance-Aufgabe.
Fazit: Beschleunigung ist notwendig – Souveränität ist das Ziel
Das Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 ist ein wichtiger Schritt zur Modernisierung der öffentlichen Beschaffung. Es soll Verfahren vereinfachen, beschleunigen und digitalisieren und zugleich den Zugang kleiner und innovativer Unternehmen verbessern.
Für die digitale Transformation ist das grundsätzlich eine gute Nachricht.
Doch Geschwindigkeit allein schafft keine digitale Souveränität.
Eine öffentliche Stelle kann ein digitales System schnell beschaffen und dadurch trotzdem langfristig abhängig werden.
Die entscheidende politische und praktische Aufgabe besteht deshalb darin, beide Ziele miteinander zu verbinden:
Schneller beschaffen – aber langfristig handlungsfähig bleiben.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 schafft hierfür einen wichtigen rechtlichen Anknüpfungspunkt, indem Belange der Versorgungssicherheit und der digitalen Souveränität ausdrücklich in den vergaberechtlichen Rahmen einbezogen werden. Die eigentliche Arbeit beginnt jedoch erst bei der Umsetzung.
Digitale Souveränität muss:
- definiert,
- operationalisiert,
- ausgeschrieben,
- bewertet und
- vertraglich abgesichert werden.
Die zentrale Botschaft lautet daher:
Keine digitale Souveränität ohne ein Vergaberecht, das nicht nur schnelle Beschaffung ermöglicht, sondern auch die langfristige digitale Handlungsfähigkeit schützt.
Oder anders ausgedrückt:
Das Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 kann die öffentliche Beschaffung schneller machen. Ob sie dadurch auch souveräner wird, entscheidet sich in der konkreten Ausgestaltung der Anforderungen sowie deren Umsetzung und Anwendung.




