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Datenschutzspanne – Pflichten und Stolperfallen der DSGVO
/von Sylvia FalkensteinVersagt die Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32 DSGVO), so ist das nicht nur ärgerlich, sondern löst weiter Pflichten nach der DSGVO aus. Die Datenschutzpanne muss grundsätzlich der Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet werden und unter Umständen sind dann ebenfalls die davon betroffenen Personen zu benachrichtigen. Aufgrund der hierfür kurzen Frist von 72 Stunden müssen Sie mit den Regelungen vertraut sein. Dabei ist gleichgültig, ob der Vorfall verschuldet wurde oder nicht.
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