Still und leise hat das BMI Ende Mai einen neuen Referentenentwurf für die „Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen“ KritisV vorgestellt. Eine offizielle Meldung existiert dazu bislang nicht. Eher zufällig sind wir über die Kollegen des Vergabeblog sowie der AG KRITIS auf die Veröffentlichung aufmerksam geworden. Auch wenn der Entwurf nicht final ist, lassen sich bereits Tendenzen ablesen, die in Zukunft zu beachten sind. Besonders Unternehmen, die sich vorbereitend mit dem Thema KRITS auseinandersetzen, sollten mindestens Änderungen einplanen oder gleich beachten.
Ein nicht abschließender Vergleich des Referentenentwurfs mit der derzeit gültigen Fassung zeigt folgende Änderungen.
Auf Ebene der Sektoren
- Grundsätzlich: Die Konkretisierung der kritischen Dienstleistungen des jeweiligen Sektors erfolgt nunmehr per nummerierte Aufzählung und nicht mehr als Auflistung im jeweiligen Absatz, was eine eindeutigere Referenzierung erlaubt. Exemplarischer Vergleich aus §5 Sektor Informationstechnik und Telekommunikation, Abs.2:
| Gültige Fassung | Referentenentwurf |
| (2) Die Sprach- und Datenübertragung wird in den Bereichen Zugang, Übertragung, Vermittlung und Steuerung erbracht. | (2) Die Sprach- und Datenübertragung umfasst die folgenden Bereiche:
1. Zugang, 2. Übertragung, 3. Vermittlung und 4. Steuerung. |
- Neuer Sektor Weltraum mit entsprechenden Schwellenwerten. Darin zählen zu den kritischen Dienstleistungen Dienste zur Positionierung, Navigation und Zeitmessung, Erdbeobachtungsdienste, Transportkapazitäten und Geodätischen Daten.
- Sektor Energie: Zusätzlich zu Fernwärmeversorgung wird nun die Fernkälteversorgung erfasst (Referentenentwurf §2 Abs. 1, Nummer 4)
- Sektor Finanzwesen: Zusätzliche kritische Dienstleistung „weitere Anlagen der Kreditinstitute“ (Referentenentwurf § 7, Abs. 1, Nummer 5), darunter fallen lt. ebd. Abs. 6 die „Entgegennahme von Einlagen sowie Kreditvergabe“.
Auf Ebene der Anlagenkategorien und zugehöriger Schwellenwerte exemplarisch anhand des Sektors Energie
- Neue Anlagen, darunter:
- Anlage zur Anbindung einer Erzeugungsanlage an ein Verteilnetz oder Übertragungsnetz
- Energiespeicheranlage
- „Power-to-Gas“-Anlage
- System eines Elektrizitätsmarktes (ehemals „Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel“)
- Kältewerk und Fernkältenetz
- Anpassung von Schwellenwerten zur Einstufung als kritische Anlage
- Elektrizitätsmarkt: Anhebung des Handelsvolumens von 3,7 TWh/Jahr auf 46,3 TWh/Jahr
- Heiz(kraft)werk: Absenkung der ausgeleiteten Wärmeenergie von 2.300 GWh/Jahr auf 1.900 GWh/Jahr
Fazit
Fundamentale Änderungen, die die KRITIS-Landschaft auf den Kopf stellen, sollte man im Referentenentwurf nicht erwarten. Im Sektor Energie zeigt sich jedoch, dass Elektrizitätsmärkte künftig ein deutlich höheres Handelsvolumen aufweisen müssen, um als kritische Anlage eingestuft zu werden. Heizkraftwerke hingegen werden bereits ab einer deutlich geringeren ausgeleiteten Wärmeenergie als kritisch bewertet. Es ist davon auszugehen, dass auch in anderen Sektoren punktuell ähnliche Anpassungen von Schwellenwerten vorgenommen werden. In Konsequenz werden je nach Anpassungsrichtung künftig mehr oder weniger Anlagen als kritisch eingestuft. Die Aufnahme neuer Anlagen kann dabei zu einer Erweiterung des KRITIS-Bereichs führen. Die Entwicklungen in der KRITIS-Verordnung sind somit sowohl für bereits als kritisch eingestufte Unternehmen als auch für solche, die es (noch) nicht sind, relevant.




