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EU-Gebäuderichtlinie Novelle 2024 (EPBD) und das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

24.09.2024 / Dr. Andreas Kaup

Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ist bereits am 25. März 2021 in Kraft getreten. Im Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) werden Vorgaben für die E-Ladeinfrastruktur bei Neubauten und Bestandsgebäuden, sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude, definiert [1,2,3]. In der EU-Gebäuderichtlinie (European Performance of Building Directive, EPBD), Novelle 2024, werden neue Anforderungen an die Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur festgelegt [4]. Nachfolgend werden die Anforderungen aus dem GEIG 2021 und EPBD 2024 für Nichtwohngebäude zusammengefasst.

Anforderungen aus dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Gemäß des GEIG muss bei einem Neubau mit mehr als 6 Stellplätzen mindestens 1 Ladepunkt errichtet und zusätzlich eine Vorverkabelung für mindestens jeden dritten Stellplatz vorgesehen werden, siehe Tabelle 1.

Voraussetzung Gebäude Stellplätze Ladepunkte Vorverkabelunga)
Neubau Nichtwohngebäude >6 1 33 %
Größere Renovierungb) Nichtwohngebäude >10 1 20 %
Bestand Nichtwohngebäude >20 1
Neubau Wohngebäude >5 – 100 %

Tabelle 1: Zusammenfassung der Anforderungen an die Infrastruktur für nachhaltige Mobilität aus dem GEIG 2021

a) Installation von Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur, d.h. Schutzrohre für Elektrokabel für die restlichen Autostellplätze, um die spätere Einrichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, elektromotorische Fahrräder und andere Fahrzeugtypen der Klasse L zu ermöglichen

b) Die Renovierung betrifft den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes. Die Renovierung betrifft mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle. Die Kosten der Lade- und Leitungsinfrastruktur betragen weniger als 7 % der Gesamtkosten der Renovierung.

Anforderungen aus dem EPBD Artikel 14 Infrastruktur für nachhaltige Mobilität

Für eine zukunftssichere Planung sollten auch zukünftige Gesetze bereits berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Informationen stammen aus der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12.03.2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden [(Neufassung, COM(2021)002 – C9-0469/2021 – 2021/0426(COD)]. Nach dem Beschluss der Neufassung müssen die EU-Mitgliedsstaaten innerhalb von 24 Monaten die EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie in nationales Recht umwandeln. Dementsprechend sollten die Anforderungen in dem Planungsprozess dieses Projekts bereits berücksichtigt werden.

Gemäß der Neufassung des EPBD, Artikel 14, muss bei einem Neubau mit mehr als 5 Stellplätzen mindestens 1 Ladepunkt pro 5 Stellplätze errichtet und zusätzlich eine Vorverkabelung für mindestens jeden zweiten Stellplatz vorgesehen werden, siehe Tabelle 2.

Voraussetzung Gebäude Stellplätze Ladepunkte Vorverkabelunga)
Neubau

Größere Renovierungb)

Nichtwohngebäude >5 1 pro 5 Stellplätze 50 %
Bestand Nichtwohngebäude >20 1 pro 10 50 %
Neubau Wohngebäude >3 1 50 %
Größere Renovierungb) Wohngebäude >3 – 50 %

Tabelle 2: Zusammenfassung der Anforderungen an die nachhaltige Mobilität aus dem EPBD 2024.

a) Installation von Vorverkabelung und der Leitungsinfrastruktur, nämlich Schutzrohre für Elektrokabel, für die restlichen Autostellplätze, um die spätere Einrichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, elektromotorische Fahrräder und andere Fahrzeugtypen der Klasse L zu ermöglichen.

b) Bei Parkplätzen innerhalb des Gebäudes: Renovierungsmaßnahmen an den Parkplätzen oder der elektrischen Infrastruktur des Gebäudes. Bei Parkplätzen außerhalb des Gebäudes: Renovierungsmaßnahmen an den Parkplätzen oder der elektrischen Infrastruktur des Parkplatzes.

Intelligentes und bidirektionales Laden (Artikel 14, EPBD)

Als Mindestanforderungen an die Auslegung der Vorverkabelung für Nichtwohngebäude gilt, dass die vorgeschriebene Anzahl an Ladepunkten mit der Leitungsinfrastruktur gleichzeitig und effizient zu betreiben sein muss. Zudem sollte die Installation eines Last- und Lademanagementsystems unterstützt werden können.

Die in den vorherigen Abschnitten definierten Ladepunkte sollten des Weiteren ein intelligentes und gegebenenfalls bidirektionales Laden ermöglichen. Das bidirektionale Laden könnte somit in der nächsten GEIG-Novelle erstmals verankert werden.  Es werden nichtproprietäre und diskriminierungsfreie Kommunikationsprotokolle und Standards eingefordert, die dem Artikel 21 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1804 entsprechen.

Weitere Anforderungen

Im Gegensatz zu GEIG 2021 werden für alle Kategorien auch Anforderungen an die Bereitstellung von Fahrradstellplätzen definiert. So muss die Anzahl an Fahrradstellplätzen mindesten 15 % der durchschnittlichen oder 10 % der gesamten Nutzerkapazität des Gebäudes ausmachen.

Kurzer Deep Dive: Bidirektionales Laden

Das bidirektionale Laden ist eine Technologie, die es ermöglicht, elektrische Fahrzeuge nicht nur aufzuladen, sondern auch Energie zurück ins Stromnetz oder an andere Verbraucher, z. B. Gebäude, abzugeben. Je nach Anwendung wird es als Vehicle-to-Grid (V2G), Vehicle-to-Home (V2H) oder Vehicle-to-Load (V2L) bezeichnet.

  • Vehicle-to-Grid (V2G): Diese Technologie ermöglicht es, überschüssige Energie aus dem Auto in das Stromnetz zurückzuspeisen, um Netzschwankungen auszugleichen und die Netzstabilität zu unterstützen.
  • Vehicle-to-Home (V2H): Hierbei wird die im Fahrzeug gespeicherte Energie verwendet, um ein Haus oder ein Gebäude zu versorgen, insbesondere in Zeiten, in denen die Stromversorgung knapp ist oder zu Spitzenzeiten, wenn die Strompreise hoch sind.
  • Vehicle-to-Load (V2L): Diese Technologie ermöglicht es, elektrische Geräte direkt vom Auto aus zu betreiben, ähnlich wie bei einem mobilen Generator.

Gerade für Unternehmen mit einer großen Elektroautoflotte hat die V2H-Anwendung großes Potential dafür, zukünftig die Energieeffizienz des Standorts zu optimieren. Die Integration von Elektroautos als Speicher kann die Nutzung von erneuerbaren Energien fördern, indem die Autos überschüssigen Solar- oder Windstrom speichern und bei Bedarf wieder abgeben. Daneben könnten Elektroautos als Notstromquelle dienen, um bei Stromausfällen kritische Geräte oder ganze Haushalte zu versorgen.

Es wird interessant sein zu beobachten, wie die aktuell noch bestehenden technischen, regulatorischen und wirtschaftlichen Herausforderungen bewältigt werden, bis das bidirektionale Laden flächendeckend zum Einsatz kommen kann. Umso interessanter ist es, dass diese Technologie bereits in der neuen EU-Gebäuderichtlinie 2024 empfohlen wird.

Informationsquellen

[1] https://www.comconsult.com/kennen-sie-das-geig/

[2] http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s0354.pdf

[3] https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/280/VO.html

[4] https://www.europarl.europa.eu/RegData/seance_pleniere/textes_adoptes/definitif/2024/03-12/0129/P9_TA(2024)0129_DE.pdf

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